Die Kammer erachtet den geltend gemachten Aufwand sowie die entsprechenden Auslagen als angemessen. Der Beschuldigte hat der Privatklägerin für das oberinstanzliche Verfahren demnach eine Entschädigung von CHF 1‘182.10 zu bezahlen. 16 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, begangen am 31. Oktober 2016 in E.________ (Ort) und in Anwendung der Artikel: 47, 106, 292 aStGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00.