15 spricht. Die von der Vorinstanz festgelegte Parteientschädigung ist folglich um CHF 30.20 zu hoch und dementsprechend neu auf CHF 2‘871.95 festzusetzen. Bei der Bemessung der oberinstanzlichen Parteientschädigung stützt sich die Kammer auf die eingereichte Kostennote vom 12. November 2018 (pag. 262). Rechtsanwältin D.________ weist darin für den Zeitraum vom 27. März 2018 bis zum 12. November 2018 Aufwendungen und Auslagen von insgesamt CHF 1‘182.10 (inkl. MWST) aus. Die Kammer erachtet den geltend gemachten Aufwand sowie die entsprechenden Auslagen als angemessen.