18.2 Parteientschädigung Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Privatklägerin obsiegt sowohl im erst-, wie auch im oberinstanzlichen Verfahren, weshalb der Beschuldigte zum Ersatz der notwendigen Aufwendungen verpflichtet ist. Die Vorinstanz setzte die Parteientschädigung gestützt auf die Honorarnote von Rechtsanwältin D.________ vom 15. Mai 2017 auf CHF 2‘902.15 fest (vgl. pag. 139; pag. 183, S. 18 der Urteilsbegründung).