18. Entschädigung 18.1 Amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ Die amtliche Entschädigung für die Verteidigung durch Rechtsanwalt B.________ im erst- und oberinstanzlichen Verfahren wurde mit begründetem Beschluss der Kammer vom 13. September 2018 bereits festgesetzt (pag. 241 ff.). Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschuldigte der Rück- und Nachzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO. Rechtsanwalt B.________ wurde bereits entschädigt. Mit Verweis auf das unter Ziff. 17 hiervor Gesagte ist soweit weitergehend keine Entschädigung nach Art. 429 StPO geschuldet. 18.2 Parteientschädigung