428 Abs. 1 StPO). Die Kosten werden für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 2‘000.00 festgesetzt (vgl. Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Der Beschuldigte ist mit seinen Anträgen im Rechtsmittelverfahren vollumfänglich unterlegen, weshalb er die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen hat. 17.2 Für die Zivilklage Im Verhältnis zum gesamten Verfahren ist der Aufwand für die Beurteilung der Zivilklage gering. Es rechtfertigt sich daher erst- und oberinstanzlich keine Ausscheidung von Verfahrenskosten.