Vorliegend bildet einzig der Vorfall vom 31. Oktober 2016 Verfahrensgegenstand, weshalb die weiteren Vorkommnisse zwischen den Parteien – insbesondere die Fälle häuslicher Gewalt sowie die von der Privatklägerin geltend gemachten Nachstellungen – für die Beurteilung der Genugtuung nicht herangezogen werden. Eine Genugtuung in der Höhe von CHF 100.00 ist nach Ansicht der Kammer angemessen. Eine Erhöhung der Genugtuung würde ohnehin dem Verschlechterungsverbot widersprechen. Die Genugtuungssumme ist mit 5% seit dem 31. Oktober 2016 zu verzinsen.