183, S. 18 der Urteilsbegründung). Diesen Ausführungen kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Weiter ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die erlittene Unbill am untersten Rand dessen ansiedelt, was noch als genugtuungswürdig bezeichnet werden kann. Vorliegend bildet einzig der Vorfall vom 31. Oktober 2016 Verfahrensgegenstand, weshalb die weiteren Vorkommnisse zwischen den Parteien – insbesondere die Fälle häuslicher Gewalt sowie die von der Privatklägerin geltend gemachten Nachstellungen – für die Beurteilung der Genugtuung nicht herangezogen werden.