16. Genugtuung Zur Zulässigkeit der Beteiligung der Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt sowie zu den Voraussetzungen des Genugtuungsanspruchs kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 182 f., S. 17 f. der Urteilsbegründung). Die Vorinstanz bejahte eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung, namentlich weil der Beschuldigte die Privatklägerin durch die Unterschreitung des Mindestabstands von 20 m in grosse Angst versetzt hatte und die Privatklägerin durch den Vorfall erheblich aufgewühlt worden war (pag. 183, S. 18 der Urteilsbegründung).