14 f. Z. 26 ff.). Die Kammer ist an das Verbot der reformatio in peius gebunden, weshalb sie die von der Vorinstanz ausgesprochene Übertretungsbusse von CHF 500.00 nicht erhöhen darf. Unter Berücksichtigung des oberinstanzlich angenommenen direkten Vorsatzes ist die Bussenhöhe ohnehin angemessen. Entsprechend ist der Beschuldigte zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00 zu verurteilen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen wird auf fünf Tage festgesetzt. V. Zivilpunkt