Das Verschulden des Beschuldigten ist im Vergleich zum Referenzsachverhalt eindeutig schwerer zu gewichten, zumal das Annäherungsverbot die physische und psychische Integrität der Privatklägerin schützen soll und nicht bloss der Durchsetzung der öffentlichen Ordnung dient. Straferhöhend fällt weiter ins Gewicht, dass der Beschuldigte das Annäherungsverbot generell in Frage stellt und sich mit dessen Inhalt nicht einverstanden erklärt – dies obschon er ebenfalls am gerichtlichen Vergleich mitgewirkt hatte (vgl. Einvernahme des Beschuldigten, pag. 14 f. Z. 26 ff.)