Der vorliegende Sachverhalt ist nicht gänzlich mit dem Grundsachverhalt vergleichbar, zumal der Beschuldigte nicht alkoholabhängig ist und es nicht um ein Rayonverbot, sondern um ein generelles Annäherungsverbot gegenüber der Privatklägerin geht. Zu erwähnen ist, dass dem Annäherungsverbot Fälle häuslicher Gewalt zugrunde liegen. Das Verschulden des Beschuldigten ist im Vergleich zum Referenzsachverhalt eindeutig schwerer zu gewichten, zumal das Annäherungsverbot die physische und psychische Integrität der Privatklägerin schützen soll und nicht bloss der Durchsetzung der öffentlichen Ordnung dient.