Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zum Eventualvorsatz. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz sind weder Rechtferti- gungs- noch Schuldausschlussgründe vorhanden. Damit hat ein Schuldspruch wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen nach Art. 292 aStGB, begangen am 31. Oktober 2016 in E.________ (Ort) zu erfolgen. 12 IV. Strafzumessung