1.1. des Vergleichs vom 18. April 2016. Der objektive Tatbestand von Art. 292 aStGB ist mithin erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte aufgrund des Aufeinandertreffens in der Apotheke sowie des sich in der Nähe befindenden Autos der Privatklägerin wusste, dass sich die Privatklägerin noch in unmittelbarer Nähe aufhielt. Indem er sich nicht umgehend vom Ort des Geschehens entfernte, sondern im Gegenzug aktiv die Arkaden nach der Privatklägerin absuchte, handelte er direktvorsätzlich. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zum Eventualvorsatz.