Bezüglich des Aufeinandertreffens in der Apotheke kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Demzufolge hat der Beschuldigte seine Verpflichtungen aus der Vereinbarung nicht verletzt, da der erforderliche Mindestabstand von 20 m umgehend wiederhergestellt wurde (pag. 180, S. 15 der Urteilsbegründung). Folglich liegt kein strafbares Verhalten vor. Zum anschliessenden Vorfall im «Stedtli» ist beweismässig erstellt, dass sich der Beschuldigte der Privatklägerin weniger als 20 m annäherte, als er durch die Arkaden ging und nach der Privatklägerin suchte. Damit verstiess er gegen Ziff. 1.1. des Vergleichs vom 18. April