SR 272) einem rechtskräftigen Entscheid gleichgestellt ist und somit eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 aStGB darstellt. Soweit ersichtlich war das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt zum Erlass von Massnahmen des Persönlichkeitsschutzes (Art. 28 ff. ZGB) örtlich, sachlich und funktionell zuständig. Die Verfügung ist seit dem 10. Mai 2016 vollstreckbar (vgl. pag. 6), zudem bestätigte der Beschuldigte ausdrücklich, die Vergleichsvereinbarung erhalten zu haben (pag. 10, Z. 22). Bezüglich des Aufeinandertreffens in der Apotheke kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.