12.3 Subsumtion Mit Verfügung des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 19. April 2016 wurde dem Beschuldigten unter Strafandrohung untersagt, sich der Privatklägerin auf weniger als 20 m anzunähern, sich im Umkreis von 200 m vom Wohnort der Privatklägerin oder an deren Arbeitsorten aufzuhalten sowie mit der Privatklägerin Kontakt aufzunehmen. Die Verfügung basiert auf einem am 18. April 2016 zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleich, der gemäss Art. 241 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) einem rechtskräftigen Entscheid gleichgestellt ist und somit eine amtliche Verfügung im Sinne von Art.