Ergänzend hält die Kammer fest: Damit die Strafandrohung nach Art. 292 aStGB greift, muss die Verfügung vollstreckbar, nicht jedoch rechtskräftig sein (TRECHSEL/VEST, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N. 11 zu Art. 292; RIEDO/BOHNER, in: Basler Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2013, N. 189 zu Art. 292). Eine Strafbarkeit tritt folglich erst ab Vollstreckbarkeit der amtlichen Verfügung ein.