Er habe sich zu den Arkaden begeben, weil dies der einzige Ort gewesen sei, an dem sie sich hätte verstecken können und er habe offensichtlich nach ihr gesucht. Aus diesem Grund habe er die Fernhalteverfügung wissentlich und willentlich verletzt und sich entsprechend strafbar gemacht (pag. 260 f.). 12.2 Rechtliche Ausführungen Betreffend die theoretischen Ausführungen zu Art. 292 aStGB (vgl. zum anwendbaren Recht Ziff. 13 hiernach) kann vollumfänglich auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 179, S. 14 der Urteilsbegründung). Ergänzend hält die Kammer fest: Damit die Strafandrohung nach Art.