Es sei jedoch nur möglich, durch bewusstes Wissen und Wollen einer Fernhalteverfügung zuwiderzuhandeln. Schliesslich habe er das Auto der Privatklägerin nicht erkannt, weshalb er auch nicht habe in Kauf nehmen müssen, dass sich diese noch in der Nähe befunden habe (pag. 248). Die Privatklägerin hielt diesbezüglich fest, die Ausführungen des Beschuldigten seien unbehelflich. Es sei erstellt, dass er an besagtem Tag aufgrund des Zusammentreffens in der Apotheke sowie der Tatsache, dass ihr Auto immer noch in unmittelbarer Nähe gestanden habe, davon habe ausgehen müssen, sie halte sich noch dort auf.