Dies wäre eine zu weitgehende Einschränkung der persönlichen Bewegungsfreiheit und entspreche nicht dem Sinn der Fernhaltverfügung. Sofern eventualvorsätzlich gegen eine Fernhalteverfügung verstossen werden könnte, hätte bereits der Vorfall in der Apotheke strafrechtlich relevant sein müssen, weil sich diese in der Nähe des Arbeitsplatzes der Privatklägerin befinde. Es sei jedoch nur möglich, durch bewusstes Wissen und Wollen einer Fernhalteverfügung zuwiderzuhandeln.