12. Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen 12.1 Ausführungen der Parteien Der Beschuldigte brachte in rechtlicher Hinsicht vor, es sei nicht möglich, eventualvorsätzlich gegen eine Fernhalteverfügung zu verstossen. Sonst dürfte er sich gar nicht mehr in E.________ (Ort) aufhalten, zumal es sich um eine kleine Ortschaft handle und die Privatklägerin sich regelmässig dort aufhalte. Dies wäre eine zu weitgehende Einschränkung der persönlichen Bewegungsfreiheit und entspreche nicht dem Sinn der Fernhaltverfügung.