10 wobei er unter einem der Arkadenbögen auf die Zeugin H.________ traf. Ob der Beschuldigte die Privatklägerin, welche sich hinter einem der Bögen versteckt hatte, bei seinem Rundgang sah, muss offen bleiben. Anstatt sich aber vom Ort des Geschehens zu entfernen, unternahm er einen Spaziergang durch das «Stedtli», um nach der Privatklägerin Ausschau zu halten. Dabei wurde der Mindestabstand von 20 m zur Privatklägerin zeitweise deutlich unterschritten. III. Rechtliche Würdigung