178, S. 13 der Urteilsbegründung). Das Beweisergebnis der Vorinstanz ist mithin weder unhaltbar noch offensichtlich unrichtig. Der Einwand der Verteidigung, wonach sich der Sachverhalt auch anders hätte zutragen können, ist unbeachtlich. Das Aufzeigen einer anderen, ebenfalls vertretbaren Lösung vermag eine willkürliche Beweiswürdigung durch die Vorinstanz gerade nicht zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_957/2015 vom 11. Dezember 2015 E. 3). Die Kammer kommt mithin zu folgendem Beweisergebnis: Nach dem Aufeinandertreffen in der Apotheke parkte der Beschuldigte um und stellte seinen Wagen neben das Fahrzeug der Privatklägerin, das er als solches erkannte.