Er ging durch die Arkaden bis zu deren westlichem Ende beim Kiosk/Bäckerei, wendete dort sogleich und ging auf demselben Weg wieder zurück. Dieses Verhalten legt nahe, dass der Beschuldigte die Arkaden absuchte. Die gegenteiligen – teils widersprüchlichen – Ausführungen des Beschuldigten (er sei nur spazieren gegangen und habe jemanden zum Reden gesucht) sind als Schutzbehauptungen zu betrachten. Zwar muss offen bleiben, ob der Beschuldigte beim Abschreiten der Arkaden die Privatklägerin effektiv sah. Die Vorinstanz ist jedoch nicht in Willkür verfallen, indem sie davon ausging, der Beschuldigte habe die Privatklägerin dort gesucht (pag. 178, S. 13 der Urteilsbegründung).