In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz deuten die Gesamtumstände darauf hin, dass der Beschuldigte die Privatklägerin effektiv suchte. Gemäss den glaubhaften Angaben der Privatklägerin und der Zeugin habe er sich nach dem Umparkieren vor die Apotheke bewegt, dort einen Moment verweilt und sich umgesehen. Der einzige von dort aus nicht gut einsehbare Teil der F.________ (Strasse) waren die Arkaden auf der gegenüberliegenden Seite der Gasse. Dorthin ging der Beschuldigte in der Folge. Er ging durch die Arkaden bis zu deren westlichem Ende beim Kiosk/Bäckerei, wendete dort sogleich und ging auf demselben Weg wieder zurück.