124 Z. 20 ff.). Die Vorinstanz kam folglich willkürfrei zum Schluss, dass der Beschuldigte das in der G.________ (Strasse) parkierte Auto der Privatklägerin erkannt und sein eigenes Auto bewusst neben dem ihren abgestellt hatte. Der Beschuldigte wusste mithin, dass die Privatklägerin nicht weggefahren sein konnte, sondern sich noch in nächster Nähe befand. Bei seinem Rundgang durch das «Stedtli» musste der Beschuldigte somit klar damit rechnen, auf die Privatklägerin zu treffen. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz deuten die Gesamtumstände darauf hin, dass der Beschuldigte die Privatklägerin effektiv suchte.