Andererseits lebte er eineinhalb Jahre mit der Privatklägerin zusammen, welche seither weder das Auto noch das Kennzeichen gewechselt hatte. Zudem befand sich wie immer eine Hundebox im Auto der Privatklägerin. Es ist nur schwer vorstellbar, dass der Beschuldigte – der eine grosse Affinität zu Hunden hat – dies nicht wahrgenommen hätte. Dies gilt umso mehr, als er unmittelbar neben dem Auto der Privatklägerin parkiert und zuvor einige Zeit davor gewartet hatte (vgl. Aussagen der Privatklägerin pag. 11 Z. 36 ff.; pag. 114 Z. 32 ff.; vgl. Aussagen der Zeugin pag. 124 Z. 20 ff.).