9 selektive Erinnerungsvermögen des Beschuldigten. Er erinnerte sich noch genauestens an den Ablauf und das Verkaufsgespräch in der Apotheke (vgl. pag. 119 f. Z. 33 ff.). Hingegen konnte er nicht mehr sagen, welchen Weg er im «Stedtli» lief oder ob er seine Hunde bei seinem Rundgang dabei hatte. Nicht überzeugend ist des Weiteren, dass der Beschuldigte das Auto der Privatklägerin nicht erkannt haben will. Einerseits gab er selbst zu, ihr Auto zu kennen. Andererseits lebte er eineinhalb Jahre mit der Privatklägerin zusammen, welche seither weder das Auto noch das Kennzeichen gewechselt hatte.