120 Z. 30 ff.). Das Zusammentreffen mit der Zeugin H.________ erwähnte der Beschuldigte bei der polizeilichen Einvernahme gar nicht. An der Hauptverhandlung führte er aus, die Zeugin habe ihn angelächelt und gegrüsst, daraufhin habe er zurückgegrüsst und ihr einen schönen Tag gewünscht (pag. 120 Z. 29 ff.; pag. 121 Z. 6 ff.). Auffallend ist schliesslich das