Es sei «stalking-mässig», die Privatklägerin wolle ihn fertigmachen und er fühle sich von ihr schikaniert. Die Privatklägerin habe sodann keine Angst vor ihm (pag. 16 Z. 118 ff.; pag. 17 Z. 150 f.). Widersprüche finden sich weiter in Bezug auf die vermeintliche Suche im «Stedtli». Der Beschuldigte behauptete gleichbleibend, nicht die Privatklägerin gesucht, sondern nur nach jemandem zum Reden Ausschau gehalten zu haben (pag. 15 Z. 49 ff.; pag. 120 Z. 24). Gleichwohl hielt er aber fest, sich umgesehen zu haben, nachdem zuvor die Zeugin «so umhergeschaut habe, als ob noch jemand da wäre». Dabei habe er jedoch niemanden erblickt (pag. 120 Z. 30 ff.).