Z. 29 ff.). An der Hauptverhandlung behauptete er allerdings, die Polizei habe seine Aussagen falsch aufgenommen und die Fernhalteverfügung sei nicht so abgefasst worden, wie dies damals zwischen den Parteien vereinbart worden sei (pag. 119 Z. 15 ff.). Generell hat die Kammer nicht den Eindruck, als wolle der Beschuldigte sich nachhaltig von der Privatklägerin distanzieren. Er setzt wenn immer möglich zum Gegenangriff an. Bei der Polizei sagte er aus, er fühle sich von der Privatklägerin belästigt und werde durch sie in seiner Freiheit eingeschränkt. Es sei «stalking-mässig», die Privatklägerin wolle ihn fertigmachen und er fühle sich von ihr schikaniert.