Die beiden Aussagen stehen sich diametral entgegen. Der Beschuldigte selber konnte den Widerspruch auf Nachfrage hin nicht erklären (pag. 122 Z. 3 ff.). In Bezug auf den Inhalt der Fernhalteverfügung äusserte sich der Beschuldigte ebenfalls gegensätzlich. Noch im Rahmen der polizeilichen Einvernahme hielt er fest, er müsse vor der Privatklägerin doch nicht «davonspringen». Er wolle sich nicht an die Fernhalteverfügung halten und es sei ihm egal, was darin stehe (pag. 14 f. Z. 29 ff.).