Widersprüchliche Aussagen finden sich des Weiteren auch bezüglich der mitgeführten Hunde. Bei der polizeilichen Einvernahme führte der Beschuldigte aus, er sei von der Begegnung mit der Privatklägerin aufgewühlt gewesen und habe deshalb seine Hunde aus dem Auto genommen, da diese ihn beruhigten. Danach sei er etwas spazieren gegangen (pag. 15 Z. 45 f.). An der Hauptverhandlung hielt er demgegenüber fest, seine Hunde auf dem Rundgang durch das «Stedtli» nicht dabei gehabt zu haben. Wenn er komisch «zwäg» sei, nehme er seine Hunde nicht mit (pag. 120 Z. 38 f.). Die beiden Aussagen stehen sich diametral entgegen.