Demgegenüber ist das restliche «Stedtli» gut überblickbar, da es keine Arkaden und auch kaum anderweitige Sichthindernisse gibt und das Gebiet zudem nur von geringer Ausdehnung ist. Schliesslich ist festzuhalten, dass weder die Privatklägerin noch die Zeugin den Beschuldigten mit ihren Aussagen übermässig belasteten. Nach Ansicht der Kammer gibt es keinen Grund, an den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin und der Zeugin zu zweifeln. Demgegenüber waren die Angaben des Beschuldigten in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz teilweise widersprüchlich (pag. 177 ff., S. 12 ff. der Urteilsbegründung).