11 Z. 30 ff.; pag. 115 Z. 11 f.; pag. 124 Z. 38 ff.). Ihre Aussagen lassen sich ferner mit den örtlichen Gegebenheiten in Einklang bringen. So ergibt es Sinn, dass der Beschuldigte bei der von ihnen geschilderten Suche nach der Privatklägerin nur die nördliche Seite der F.________ (Strasse) genauer absuchte, da sich nur dort Arkaden befinden. Demgegenüber ist das restliche «Stedtli» gut überblickbar, da es keine Arkaden und auch kaum anderweitige Sichthindernisse gibt und das Gebiet zudem nur von geringer Ausdehnung ist.