124 Z. 10 ff.). Wenngleich die Privatklägerin und die Zeugin befreundet sind, ist nicht davon auszugehen, dass sie ihre Aussagen abgesprochen haben. Ihre Aussagen enthalten zudem nebensächliche Details, was für Selbsterlebtes spricht. So gaben beide an, sie hätten an jenem Abend im K.________ (Restaurant) mit ihrem Vorgesetzten eine Sitzung gehabt, wobei sich dieser leicht verspätet habe (pag. 114 Z. 24 ff.; pag. 115 Z. 32 f.; pag. 123 f. Z. 42 ff.). Weiter schilderten sie übereinstimmend, wie die Privatklägerin ihre Handtasche sowie ihre Einkäufe neben der Zeugin auf ein kleines Tischchen gestellt habe (pag. 11 Z. 30 ff.;