So führten beide aus, der Beschuldigte sei zunächst auf der gegenüberliegenden Strassenseite die F.________ (Strasse) entlang gelaufen, habe dann etwas weiter oben die Strasse überquert und sei in ihre Richtung gekommen. Nachdem er unter den Bögen an der Zeugin vorbeigegangen sei, habe er gewendet und sei zurück in Richtung J.________ (Brücke) gelaufen (pag. 11 Z. 40 ff.; pag. 114 Z. 42 ff.; pag. 115 Z. 7 ff.; pag. 124 Z. 31 ff., Z. 45 f.; pag. 125 Z. 16 ff.). Die Zeugin schilderte die Interaktion mit der Privatklägerin sodann nachvollziehbar und lebensnah (pag. 124 Z. 10 ff.).