177, S. 12 der Urteilsbegründung) sagten die Privatklägerin sowie die Zeugin weitestgehend deckungsgleich aus. Ihre Aussagen wirken aufgrund der geschildeten Gefühle und erwähnten nebensächlichen Details selbst erlebt, sind detailliert und im Kerngeschehen konstant und widerspruchsfrei. Sie schilderten die vom Beschuldigten im «Stedtli» gelaufene Route nahezu identisch. So führten beide aus, der Beschuldigte sei zunächst auf der gegenüberliegenden Strassenseite die F.________ (Strasse) entlang gelaufen, habe dann etwas weiter oben die Strasse überquert und sei in ihre Richtung gekommen.