Die Kammer kann sich diesen zutreffenden, willkürfreien Erwägungen vollumfänglich anschliessen. Dementsprechend ist beweismässig erstellt, dass das Treffen in der Apotheke zufällig erfolgte und mithin vom Beschuldigten nicht geplant war. Der kurzzeitig unterschrittene Mindestabstand von 20 m wurde umgehend wiederhergestellt, indem die Privatklägerin das Geschäft sofort nach Bezahlung ihrer Einkäufe verliess. 11.3 Situation im «Stedtli» In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 177, S. 12 der Urteilsbegründung) sagten die Privatklägerin sowie die Zeugin weitestgehend deckungsgleich aus.