7 doch festhalten, dass die Privatklägerin nach dem Entdecken des Beschuldigten die Apotheke umgehend („zügig“ resp. „gleich“) verliess. Somit steht fest, dass sich die Situation dahingehend klärte, dass die Privatklägerin den Ort des Aufeinandertreffens rasch verliess. Der Beschuldigte hätte kaum schneller handeln können.»