Unbestritten ist, dass der Abstand zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten den Mindestabstand von 20 m gemäss Ziff. 1.1 der Vereinbarung vom 18.04.2016 unterschritten wurde – der effektive Abstand wurde durch die Privatklägerin auf 3-4 m und durch den Beschuldigten auf 6-7 m geschätzt. Wie lange die beiden Personen in Unterschreitung des Mindestabstandes in der Apotheke verweilten, liess sich nicht restlos klären. Aufgrund ihrer übereinstimmenden Aussagen lässt sich je-