Somit ist in Übereinstimmung mit den Aussagen der Beteiligten beweismässig erstellt, dass das Treffen in der Apotheke zufällig zustande kam. Das von der Privatklägerin erwähnte „dämliche Grinsen“ des Beschuldigten stellt eine subjektive Interpretation der Privatklägerin dar. Fakt ist, dass der Beschuldigte (ebenso wie die Privatklägerin) vom unvorhersehbaren Aufeinandertreffen überrascht gewesen ist. Sein Gesichtsausdruck ist wohl auf diesen Umstand sowie seine Freude über das unverhoffte Wiedersehen zurückzuführen.