Eine solche Gewohnheit der Privatklägerin bestand ihren Aussagen zufolge jedoch nicht. Zudem ist aufgrund der Aussagen der Parteien gesichert, dass die Privatklägerin die Apotheke durch den Vordereingang (von der F.________ (Strasse)) und der Beschuldigte das Geschäft durch den Hintereingang (von der I.________ (Strasse)) betreten hat, so dass unwahrscheinlich ist, dass der Beschuldigte die Privatklägerin beim Betreten der Apotheke gesehen hat. Somit ist in Übereinstimmung mit den Aussagen der Beteiligten beweismässig erstellt, dass das Treffen in der Apotheke zufällig zustande kam.