Mit diesen Aussagen entlastete sie den Beschuldigten erheblich. Angesichts der Tatsache, dass die Privatklägerin vor diesem Aufeinandertreffen – wenn überhaupt – erst ungefähr einmal in dieser Apotheke einkaufte, ist nicht einsichtig, weshalb der Beschuldigte ihr dort hätte – wie dies die Staatsanwaltschaft behauptet – abpassen können. Hierzu hätte er aus den Gewohnheiten der Privatklägerin ableiten können müssen, dass sie dort erscheinen würde. Eine solche Gewohnheit der Privatklägerin bestand ihren Aussagen zufolge jedoch nicht.