176 f., S. 11 f. der Urteilsbegründung): «Es bestehen keine Hinweise darauf, dass das Zusammentreffen in der Apotheke vom Beschuldigten geplant gewesen wäre. Die Aussagen der Privatklägerin in der Hauptverhandlung decken sich mit denjenigen des Beschuldigten: Auch sie ging davon aus, dass das Zusammentreffen zufällig war (pag. 114 Z. 5 f.). Sie hielt fest, dass sie damals zum ersten oder zweiten Mal in dieser Apotheke gewesen sei. Mit diesen Aussagen entlastete sie den Beschuldigten erheblich.