11. Würdigung durch die Kammer 11.1 Vorbemerkungen zur Beweiswürdigung Einleitend ist an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass die Kammer den vorliegenden Sachverhalt bzw. die vorinstanzliche Beweiswürdigung lediglich unter dem Aspekt der Willkür zu überprüfen hat (Art. 398 Abs. 4 StPO). 11.2 Aufeinandertreffen in der Apotheke Die Vorinstanz kam in Bezug auf den Vorfall in der Apotheke zu folgendem Beweisergebnis (pag. 176 f., S. 11 f. der Urteilsbegründung): «Es bestehen keine Hinweise darauf, dass das Zusammentreffen in der Apotheke vom Beschuldigten geplant gewesen wäre.