10. Vorbringen der Privatklägerin Die Privatklägerin hält fest, der Sachverhalt sei aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugin sowie von ihr selbst festgestellt worden, was nicht zu beanstanden sei. Die Aussagen des Beschuldigten, wonach er nach dem Zusammentreffen in der Apotheke einen Schaufensterbummel gemacht habe, seien wenig glaubhaft, zumal sich unter den Arkaden praktisch keine Einkaufsmöglichkeiten, sondern vielmehr nur Restaurants befänden (pag. 260).