Von der Privatklägerin sei im Städtchen weit und breit nichts mehr zu sehen gewesen, weshalb er sich weiterhin dort habe aufhalten dürfen. Für eine Verurteilung müsse sich der Sachverhalt mit hoher Wahrscheinlichkeit abgespielt haben. 6 Die Argumentation der Vorinstanz laufe aber darauf hinaus, dass sich das Gericht lediglich auf einen Sachverhalt stütze, der überwiegend wahrscheinlich erscheine, sich aber durchaus auch anders abgespielt haben könnte (pag. 247).