___ (Ort), weshalb er sich regelmässig dort aufhalte und Bekannte dort habe. Es sei daher durchaus möglich, dass er sich lediglich die Schaufenster im Städtchen angesehen habe und zugleich nach jemandem Ausschau gehalten habe, mit dem er über den Vorfall in der Apotheke hätte sprechen können. Selbst wenn er das Auto der Privatklägerin erkannt haben sollte, stelle dies noch keinen Beweis dafür dar, dass er gegen die Annäherungsverfügung habe verstossen wollen. Von der Privatklägerin sei im Städtchen weit und breit nichts mehr zu sehen gewesen, weshalb er sich weiterhin dort habe aufhalten dürfen.