246 f.). Bezüglich des weiteren Verlaufs würden sich die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten widersprechen. Vorliegend könne nicht zweifelsfrei bewiesen werden, dass der Beschuldigte sich strafrechtlich relevant verhalten habe bzw. die Annäherungsverfügung bewusst nicht eingehalten habe. Vielmehr sei auch seine Sachverhaltsschilderung als plausibel zu qualifizieren. Seine Mutter wohne in E.________ (Ort), weshalb er sich regelmässig dort aufhalte und Bekannte dort habe.